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Regelflurbereinigung

Verfahren nach § 1 Flurbereinigungsgesetz

Das Verfahren zur umfassenden Verbesserung der Agrarstruktur wird in den § §1 und 37 des Flurbereinigungsgesetz definiert. Ländlicher Grundbesitz kann durch Maßnahmen nach dem Flurbereinigungsgesetz neu geordnet werden und eine Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen sowie die Förderung der allgemeinen Landeskultur und der Landentwicklung realisieren.

Umfassende Lösungen werden durch die Verwirklichung von Maßnahmen des ländlichen Wege- und Straßenbaues, der Wasserwirtschaft, der Dorferneuerung, des Naturschutzes und der Landschaftspflege und des Bodenschutzes angestrebt.

Der Ablauf einer klassischen Flurbereinigung ist im nachfolgenden Ablaufdiagramm dargestellt.

Die Nummerierungen an Anfang eines Verfahrensschrittes wird auf den nachfolgenden Seiten erörtert.

Alle anderen Verfahrensvarianten lehnen sich im groben Ablauf an diese Verfahrenschritte an.

Ablauf eines Regelflurbereinigungsverfahrens

Ablauf eines Regelflurbereinigungsverfahrens

Ablauf eines Flurbereinigungsverfahrens

Kurzerläuterungen zu den Verfahrensabschnitten:

1. Vorverfahren

  • Bildung von Arbeitskreisen mit allen beteiligten Behörden, Träger öffentlicher Belange und den betroffenen Landwirten in einem Forum Landentwicklung

  • Aufstellung der Neugestaltungsgrundsätze

  • Bestandsaufnahme und Wege- und Gewässerplanung

  • Kostenschätzungen

  • Abgrenzung des Verfahrensgebietes

2. Aufklärungstermin (Termin nach § 5 FlurbG)

  • Aufklärung der Grundeigentümer über das geplante Flurbereinigungsverfahren und die entstehenden Kosten

3. Anordnung der Flurbereinigung

  • durch Beschluss nach § 4 FlurbG unter Nennung der betroffenen Flurstücke;alle Eigentümer sind damit automatisch Teilnehmer des Verfahrens

4. Beteiligte wählen den Vorstand der Teilnehmergemeinschaft (TG)

  • Wahl des Vorstandes der TG

  • Vorstand wählt Vorsitzenden

Der Vorsitzende führt die Vorstandsbeschlüsse aus und vertritt die TG gerichtlich und außergerichtlich

5.Plan über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen (Plan nach § 41 FlurbG)

  • Planaufstellung und Ausarbeitung des Entwurfes zum Wege- und Gewässerplan aus der Vorplanungsphase

  • Abstimmung mit den Trägern öffentl. Belange, Prüfung durch die Bez.-Reg., )

  • Anhörungstermin

  • Planfeststellungsbeschluss/Plangenehmigung durch die Bez.-Reg.

6. Wertermittlungsverfahren

  • Auswertung der Bodenschätzungsunterlagen

  • Termin zur Einleitung der Wertermittlung

  • Örtliche Wertermittlung

  • Termin zum Abschluss der Wertermittlung

  • Bekanntgabe der Wertermittlungsergebnisse

  • Feststellung der Wertermittlungsergebnisse

  • Übernahme der Wertermittlungsergebnisse in die Blockkarten

7. Vermessung

  • Prüfung des Vermessungsbedarfs

  • Vergabe an das Katasteramt und / oder einen öffentlich bestellten Vermessungsingenieur

  • Feststellung und Vermessung der Verfahrensgrenze

  • Entwurf der neuen Flureinteilung in Abstimmung mit dem zuständigen Katasteramt

  • Absteckung, Abmarkung und Vermessung der öffentlichen und gemeinschaftlichen Anlagen sowie der Bedingungsgrenzen

  • Datenerfassung und Verarbeitung

  • Zuteilungskarten(Fertigen einer neuen Liegenschaftskarte)

8. Ausführung des Planes nach § 41 FlurbG

  • Durchführung der Ausbaumaßnahmen ( Wegebau, Planinstandsetzung, etc. ) einschließlich der Ersatz- und Ausgleichsmaßnahmen in Zusammenarbeit mit dem Vorstand der TG

9. Planwunschverhandlungen (§ 57 FlurbG)

  • Alle Teilnehmer des Verfahrens werden nach Ihren Abfindungswünschen befragt

10. Berechnung der Landabfindung

  • Ermittlung des Abfindungsanspruches aus der Wertermittlung

  • Zuteilungsberechnung

  • Berechnung der Koordinaten der neuen Grenzpunkte

  • Erstellung der Zuteilungskarten

11. Vorläufige Besitzeinweisung

  • Die Eigentümer werden zu einem bestimmten Stichtag in Ihre neuen Flächen eingewiesen und nehmen diese in Besitz. Überleitungsbestimmungen gewährleisten einen reibungslosen Ablauf.

12. Flurbereinigungsplan

  • Alle Regelungen, die während eines Verfahrens getroffen worden sind, werden in einem Flurbereinigungsplan zusammen gefasst. Er besteht aus einem textlichen Teil, Nachweise und Karten.

  • Prüfung des Flurbereinigungsplanes durch die obere Flurbereinigungsbehörde.

  • Bekanntgabe des Flurbereinigungsplanes einschließlich der Nachträge zum Plan

13. Ausführungsanordnung

  • Mit der Ausführungsanordnung wird der neue Rechtszustand bekannt gegeben. Zu diesem Zeitpunkt werden die Angaben des Liegenschaftskatasters und des Grundbuches unwirksam und der im Flurbereinigungsplan vorgesehene Rechtszustand tritt an die Stelle des bisherigen.

14. Führung des amtlichen Verzeichnisses der Grundstücke bis zur Abgabe der neuen Unterlagen an das Katasteramt erfolgen

  • Auskünfte

  • Auszüge

  • Fortführungen

durch das Amt für Landentwicklung

15. Berichtigung des Liegenschaftskatasters

  • Erstellung der Unterlagen für die Berichtigung des Liegenschaftskatasters

  • Ersuchen um Berichtigung, Abgabe der Unterlagen an das Katasteramt

16. Grundbuchberichtigung

  • Einholen der Unbedenklichkeitsbescheinigung beim Finanzamt

  • Ersuchen um Grundbuchberichtigung

  • Eintragungsnachrichten prüfen

17. Schlußfeststellung (§149 FlurbG)

  • Feststellung, das die Aufgaben der Teilnehmergemeinschaft abgeschlossen sind

  • Feststellung, das alle gegenseitigen Verpflichtungen zwischen Beteiligten, Teilnehmern und der Flurbereinigungsbehörde unanfechtbar erledigt sind.

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