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Sonderung

Eine besondere Form der Flurstücksbildung ist die Sonderung. Im Gegensatz zu der Zerlegungsvermessung werden bei einer Sonderung die neuen Grenzen ohne örtliche Vermessung festgelegt.
Sie kann durchgeführt werden, wenn die Bestimmung der neuen Flurstücksgrenzen und die Flächenberechnung ausreichend genau und zuverlässig aufgrund der Grundlagen des Liegenschaftskatasters erfolgen kann.

Beispiel einer Sonderung
Bei einer Sonderung werden

  • neue Flurstücksgrenzen durch geometrische Bedingungen in Abhängigkeit von den bestehenden Flurstücksgrenzen festgelegt,
  • die Flächen der neuen Flurstücke berechnet und
  • die neuen Flurstücke unter einer eigenen Flurstücksnummer in das Liegenschaftskataster eingetragen.

Die Sonderung ist ein schnelles und kostengünstiges Verfahren zur Flurstücksbildung, da der Aufwand für den Meßtrupp vor Ort gespart wird.

Selbstverständlich ist jederzeit die Übertragung der ohne Vermessung gebildeten neuen Flurstücksgrenzen in die Örtlichkeit durch eine Vermessung und Abmarkung möglich (Grenzfeststellung).

Die Höhe der Kosten einer Sonderung richtet sich einheitlich nach der sowohl für die Regionaldirektionen als auch für die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure verbindlichen Kostenordnung für das amtliche Vermessungswesen (KOVerm).

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Diese Aufgaben werden auch von öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren (ÖbVI) wahrgenommen. Siehe dazu: Niedersächsische Landesgruppe des BDVI

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