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Zerlegungsvermessungen

Unter Zerlegungsvermessungen versteht man die katastertechnische Aufteilung eines Flurstücks in mehrere selbstständige Flurstücke. Die Zerlegungsvermessung ist immer dann erforderlich, wenn aus einem bisher eigenständig nummerierten Flurstück oder Grundstück eine Teilfläche für sich eigenständig nachgewiesen werden soll.

Sie möchten diese Teilfläche kaufen und in Ihr Eigentum nehmen.

Erforderlich dazu ist ein notariell beurkundeter Vertrag, der beim jeweils zuständigen Grundbuchamt eingereicht wird, damit das Eigentum im Grundbuch begründet werden kann.

Für diesen Eigentumsübergang ist die Zerlegungsvermessung als katastertechnischer Vorgang zur Bildung neuer Flurstücksgrenzen und damit zur Schaffung neuer Flurstücke notwendig. Im Zuge einer Zerlegungsvermessung werden durch eine örtliche Vermessung:

  • bestehende Flurstücksgrenzen festgestellt und
  • neue Flurstücksgrenzen festgelegt und auf Antrag mit Grenzmarken gekennzeichnet (abgemarkt).

Die Erfassung neuer Flurstücksgrenzen ohne örtliche Vermessung (Sonderung) ist möglich, wenn ihre Lage eindeutig vorgegeben ist und das Liegenschaftskataster sachgerecht geführt werden kann.

Den Betroffenen wird in einem Anhörungstermin Gelegenheit gegeben, sich zu den für die Entscheidung im Grenzfeststellungs- und im Abmarkungsverfahren erheblichen Tatsachen zu äußern. Nach der Anhörung werden den Betroffenen (Grundstückseigentümern, Erwerbern und Grundstücksnachbarn) die Grenzfeststellung und Abmarkung mündlich oder schriftlich bekannt gegeben. Die Ergebnisse der Anhörung und Bekanntgabe der Verwaltungsakte Grenzfeststellung und Abmarkung werden in einem Amtlichen Grenzdokument nachgewiesen.

Nach Auswertung der Zerlegungsvermessung werde die Ergebnisse (Flurstücksnummer und Flurstücksfläche) in das amtliche Liegenschaftskataster (Liegenschaftskarte und Liegenschaftsbuch) übernommen. Somit ist die zerlegte Teilfläche ein eigenständiges Flurstück und die Umschreibung im Grundbuch kann erfolgen.

Die Höhe der Kosten einer Zerlegungsvermessung richtet sich einheitlich nach der sowohl für die Regionaldirektionen als auch für die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure verbindlichen Kostenordnung für das amtliche Vermessungswesen (KOVerm).

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Diese Aufgaben werden auch von öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren (ÖbVI) wahrgenommen. Siehe dazu: Niedersächsische Landesgruppe des BDVI

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