Diese Dienstleistung ist immer dann erforderlich, wenn der Grenzverlauf örtlich unklar ist und/oder Grenzmarken wie z.B. Grenzsteine (Abmarkungen) fehlen.
Ist der Grenzverlauf klar und unstrittig und eine Abmarkung nach den amtlichen Unterlagen vorhanden, örtlich jedoch nicht auf den ersten Blick erkennbar, so reicht eventuell schon eine Amtliche Grenzauskunft aus.
Lassen Sie sich daher vorab von den Ansprechpartnern in den jeweiligen Katasterämtern der zuständigen Regionaldirektion beraten. Sie finden Sie über die nebenstehenden Links zu den Regionaldirektionen oder den Katasterämtern.
Konkreter Anlass für die Beauftragung einer Grenzfeststellung sind in aller Regel
- bevorstehender Bau von Gebäuden in Grenznähe bei unklarem Grenzverlauf
- erstmalige Markierung von Grenzpunkten durch Grenzsteine o.ä. (Abmarkungen) bzw. die Erneuerung von zerstörten Vermarkungen
- geplante Anlage von Einfriedungen bei unklarem Grenzverlauf
Bestandteile einer Grenzfeststellung:
Wir bieten:
- Übertragung der bestehenden Flurstücksgrenze und deren Grenzpunkte in die Örtlichkeit.
- amtliche Feststellung der bestehenden Flurstücksgrenze und deren Grenzpunkte.
- Erneuerung von zerstörten Grenzmarken.
- Durchführung eines Grenztermins mit den Grenznachbarn.
Sie erhalten:
- Rechtssicherheit mit Ihren Grenznachbarn bzgl. der Flurstücksgrenze.
- Sicherung Ihres Eigentums am Grund und Boden.
- örtlich erkennbare Grenzmarken in den Grenzpunkten.
Die Ergebnisse der Grenzfeststellung und der Abmarkung werden in einem amtlichen Grenzdokument schriftlich niedergelegt und den betroffenen Eigentümern und Erbbauberechtigten bekanntgegeben.
Als Letztes wird die Rechnung (Leistungsbescheid) erstellt.
Die Höhe der Kosten richtet sich einheitlich nach der sowohl für die Regionaldirektionen als auch für die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure verbindlichen Kostenordnung für das amtliche Vermessungswesen (KOVerm).
Sie setzen sich insgesamt immer zusammen aus
- einer Gebühr für Vermessungsunterlagen mit Umsatzsteuer
- einer Gebühr für die Vermessung und Auswertung mit Umsatzsteuer
- einer Gebühr für die Eintragung in das Liegenschaftskataster ohne Umsatzsteuer
- angefallenen Auslagen im Sinne des § 6 KOVerm (wie z.B. Kosten für Grenz- und Vermarkungsmaterial) mit Umsatzsteuer
Die Gebührenhöhe wird im Wesentlichen von der Anzahl der von der Grenzfeststellung betroffenen Grenzpunkte beeinflusst.
Kommen Sie mit uns ins Gespräch!
weitere Informationen erhalten Sie
- bei den Katasterämtern der Regionaldirektionen des Landesamtes für Geoinformation und Landentwicklung Niedersachsen (LGLN).
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