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GLL - Behörden für Geoinformation, Landentwicklung und Liegenschaften

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GLLs in Niedersachsen
Wir über uns

Auf der Grundlage des Beschlusses der Landesregierung vom 13.07.2004 werden seit dem 01.01.2005 die Aufgaben der Vermessungs- und Katasterverwaltung (Geoinformation und Liegenschaftskataster), Agrarstrukturverwaltung (Flurbereinigung und Dorferneuerung als Landentwicklungsmaßnahmen), der Domänenverwaltung (Verwaltung landeseigener Liegenschaften) und der Staatlichen Moorverwaltung in Niedersachsen den 14 neu gebildeten Behörden für Geoinformation, Landentwicklung und Liegenschaften (GLL) zugeordnet.

Unter neuem Namen nehmen die Dienststellen weiterhin ihre gesetzlichen Aufgaben an ihren bisherigen Standorten wahr.

Bei den Katasterämtern wird der amtliche Nachweis der Liegenschaften (Flurstücke und Gebäude) auf der Grundlage des landesweit einheitlichen Bezugssystems geführt. Als Geobasisdatenbestand sind diese Angaben, zu denen auch die Angaben zur Topografie gehören, nicht nur die Basis vielfältiger Entscheidungen der Verwaltung, sondern auch die Grundlage von Geoinformationssystemen (GIS).

Hier sind deshalb für den gesamten Bereich des Landes Niedersachsen außer den herkömmlichen Auszügen aus der Liegenschaftskarte und dem Liegenschaftsbuch, den Topografischen Karten, den Lageplänen sowie anderen Planunterlagen vielfältige Auszüge mit Geobasisdateninformationen in analoger und vor allem auch digitaler Form zu erhalten.

Zu den Vermessungsleistungen der Katasterämter gehört die Durchführung von

  • Grenzfeststellungen und  Zerlegungsvermessungen
  • Gebäudevermessungen
  • Grenzanzeigen
  • Sonderungen

Die Wertermittlung ist mit den Geschäftsstellen der Gutachterausschüsse ebenfalls in den neuen Behörden angesiedelt. Für jeden Bereich einer GLL wurde ein Gutachterausschuss für Grundstückswerte gebildet. Auf der Grundlage der Kaufpreissammlung beschließt er

  • die Bodenrichtwerte,
  • den Grundstücksmarktbericht und
  • Verkehrswertgutachten, z.B. über bebaute und unbebaute Grundstücke.

Die Bodenordnung unterteilt sich in die städtebauliche und die ländliche Bodenordnung. Die städtebauliche Bodenordnung stellt mit der Umlegung Bauland bereit, während die ländliche Bodenordnung die Flurbereinigung und die Dorferneuerung umfasst.

Die Ämter für Landentwicklung nehmen als Dienstleister für den ländlichen Raum die Aufgaben der Strukturförderung sowie der Flurbereinigung und des Landmanagements zur Förderung einer integrierten ländlichen Entwicklung war.

 Die Strukturförderung bedient sich so bekannter Instrumente wie

  • Dorferneuerung ländlich geprägter Orte zur Erhaltung und Gestaltung des dörflichen Charakters als Teil einer ganzheitlichen Dorfentwicklung
  • Umnutzung landwirtschaftlicher Gebäude
  • Ländlicher Wegebau
  • LEADER +

aber auch neuer Instrumente wie

  • Integrierte ländliche Entwicklungskonzepte
  • Regionalmanagement

Die Flurbereinigung und das Landmanagement nutzen die Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz sowie dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz u.a. zur

  • Verbesserung der Produktions- u. Arbeitsbedingungen in der Landwirtschaft
  • Eigentums-, sozial- u. umweltverträgliche Einbindung von infrastrukturellen Großvorhaben (z.B. Straßenbau)
  • Neuordnung des Eigentums an Grund und Boden als Voraussetzung wichtiger Entwicklungsprozesse im ländlichen Raum
  • Sicherung des Naturhaushaltes.

Die Dienststellen der Domänen- und Moorverwaltung verwalten den landwirtschaftlich genutzten Grundbesitz des Landes Niedersachsen.

Dies beinhaltet insbesondere

  • Verpachtung von Betrieben (Domänen) und Einzelgrundstücken (Streubesitz)
  • Verkauf von domänenfiskalischen Grundstücken und Gebäuden
  • Bereitstellung von Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, z.B. beim Autobahnbau

Ein Schwerpunkt ist die vorbildliche Bewirtschaftung der Flächen durch Berücksichtigung

  • umweltgerechter Wirtschaftsform
  • des Naturschutzes
  • des ökologischen Landbaus
  • des Denkmalschutzes

Dies alles wird durch intensive Beratung der Pächter, vertraglich vereinbarte Bewirtschaftungsbedingungen sowie die entsprechende Kontrolle über deren Erhaltung sicherstellt.

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